Wasserversorgungsreglement; öffentliche Mitwirkung

31. Oktober 2026

Erläuternder Bericht Wasserversorgungsreglement

Ausgangslage
Im Rahmen seiner Legislaturziele hat sich der Gemeinderat verpflichtet, die Dienstleistungen an die Bevölkerung zu optimieren und aktuelle Reglemente zu überarbeiten. Das bisherige Wasserversorgungsreglement wurde am 04. Dezember 1994 von der Stimmbevölkerung angenommen. Auf Grundlage des Musterreglements des Kantons wurde das neue Reglement erarbeitet.
Geschlechtergerechte Formulierungen wurden berücksichtigt und angewendet.

Erläuterungen zu den wesentlichen Änderungen

  1. Allgemeines

Mit der neuen Organisation der Aufgabenverteilung im Gemeinderat und dem Wegfall der Wasser- und Umweltkommission wurden die Aufgaben formell auf die Wasserversorgung geändert.

Art. 6    Organisation
Der Gemeinderat bestimmt die zuständige Kommission (aktuell Tiefbaukommission).
Der Bauverwalter ist zuständig für den Austausch mit der Feuerwehr.

  1. Wasserversorgungsanlagen

Art. 11 öffentliche Brunnen
Der Unterhalt der öffentlichen Brunnen wurde geregelt.

Art. 12 Durchleitungsrecht für Hauptleitungen
Durchleitungsrechte basieren auf der Gesetzesgrundlage des ZGB.

  1. Anschlussleitungen

Art. 19 Unterhalt und Verlegung
Bei Anpassungen der Hauptleitungen übernimmt die Wasserversorgung die Kosten der Änderungen der Hauszuleitungen.

Art. 20 Stilllegung
Diese Regelung dient der Sicherstellung der Wasserqualität.

  1. Haustechnikanlagen

Allgemeine Präzisierungen nach Grundlagen des Dachverbands (SVGW).

  1. Wasserlieferung

Allgemeine Präzisierungen

  1. Verbrauchsmessung

Art 36   Fernablesung, Smart Metering
Schafft die Grundlage zur Umstellung auf Fernablesung der Zählerstände. Die Auslesung durch die Verantwortlichen der Wasserversorgung oder der Ablesekarte durch Private entfällt. Der Prozess zur Rechnungsstellung kann optimiert werden.
Mit der flächendeckenden Umstellung können Wasserverluste dank  synchronisierter Ablesungen genau bestimmt werden. Moderne Wasseruhren können aufgrund des Geräuschpegels in der Leitung Leckagen feststellen und dies weiterleiten. Damit können Leitungsverluste frühzeitig erkannt und behoben werden.

Art. 37 Datenverarbeitung und Datenschutz
Regelt den Datenschutz für den Verbraucher

  1. Finanzierung

Allgemeine Präzisierungen

  1. Rechnungsstellung

Allgemeine Präzisierungen in neuen Abschnitt

  1. Straf- und Schlussbestimmungen

Allgemeine Präzisierungen und rechtliche Anpassungen​​​​​​​

Gemeinderat Richard Sennhauser

Zugehörige Objekte

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